Kath. Kindertagesstätte St. Josef

Elternbeitragsregelungen

ab dem 01.01.2014

für die kath. Kindertagesstätte St. Josef Salem-Neufrach

 

 

1.

Begriffsbestimmungen

 

(1) Begriffsbestimmungen

 

1. Regelgruppen: Einrichtungen, die vor- und nachmittags jeweils mehrere Stunden geöffnet haben.

 

2. Halbtagesgruppen: Vormittags geöffnete Gruppen

 

3. Gruppen mit verlängerten Öffnungszeiten: Gruppen, die über die Mittagszeit geöffnet haben

 

4. Ganztagesgruppen: Gruppen mit durchgehend ganztägiger Betreuung

 

5. Krippen: Einrichtungen für die Kleinkindbetreuung für Kinder im Alter von bis zu 3 Jahren

 

(2) Die Öffnungszeiten der jeweiligen Betreuungsformen sind im Kindergarten einsehbar.

 

(3) Das Kindergartenjahr beginnt und endet mit dem Ende der Sommerferien der Betreuungseinrichtung.

 

 

2.

Beginn und Beendigung des Benutzungsverhältnisses

 

(1) Das Benutzungsverhältnis beginnt mit der Aufnahme des Kindes in die Betreuungseinrichtung. Die Aufnahme erfolgt auf Antrag des Sorgeberechtigten.

 

(2) Das Benutzungsverhältnis endet durch Abmeldung des Kindes durch den Sorgeberechtigten oder durch Ausschluss des Kindes durch den Einrichtungsträger.

 

(3) Die Abmeldung hat gegenüber dem Träger der Einrichtung unter Einhaltung einer Frist

von 4 Wochen zum Monatsende schriftlich zu erfolgen.

 

(4) Der Einrichtungsträger kann das Benutzungsverhältnis aus wichtigem Grund beenden.

Wichtige Gründe sind insbesondere die Nichtzahlung einer fälligen Beitragsschuld trotz

Mahnung oder wenn das Kind länger als 2 Monate unentschuldigt fehlt. Der Ausschluss des

Kindes erfolgt durch schriftlichen Bescheid; er ist unter Wahrung einer Frist von 4 Wochen

anzudrohen.

 

 

3.

Elternbeiträge

 

(1) Für die Benutzung der Kinderbetreuungseinrichtung werden Elternbeiträge gemäß

der beigefügten Elternbeitragsübersicht erhoben.

 

(2) Maßstab für die Elternbeiträge ist die Anzahl der belegten Betreuungsplätze.

 

(3) Die Elternbeiträge werden jeweils für einen Kalendermonat (Veranlagungszeitraum) erhoben. Scheidet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats aus der Einrichtung aus bzw. wird das Kind nach dem 15. des jeweiligen Monats aufgenommen, ermäßigt sich der Elternbeitrag gemäß beigefügtem Verzeichnis auf 50 %.

 

(4) Vollendet das Kind bis einschließlich 15. des jeweiligen Monats das dritte Lebensjahr,

wird für diesen Monat der Elternbeitrag für über 3-jährige angesetzt. Ab dem 16. des jeweiligen Monats ist für den ganzen Monat noch der Elternbeitrag für unter 3-jährige zu entrichten.

 

(5) Ein Wechsel innerhalb der im Verzeichnis aufgeführten Betreuungsformen ist jeweils zum

Quartalsende, nach Verfügbarkeit, mit einer Benachrichtigung bis zum 15. des Vormonats möglich. Wird aus wichtigem Grund die Betreuungsform während des laufenden Monats gewechselt, wird der Elternbeitrag erst im darauf folgenden Monat wirksam.

 

(6) Der Elternbeitrag ist auch während der Ferien sowie bei Nichtbenutzung oder vorübergehender Schließung der Einrichtung zu entrichten.

 

4.

Höhe der Elternbeiträge

 

(1) Die Höhe der Elternbeiträge wird gestaffelt nach der Anzahl der Kinder, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben und die nicht nur vorübergehend im Haushalt des Beitragsschuldners leben.

 

(2) Die Höhe der Elternbeiträge ist in der beiliegenden Elternbeitragsübersicht geregelt.

 

(3) Wird in der Kinderbetreuungseinrichtung Mahlzeiten angeboten, werden zusätzlich zu

den Elternbeiträgen pauschale Verpflegungsgebühren fällig. Die Höhen der

pauschalen Verpflegungsgebühren sind in der beigefügten Elternbeitragsübersicht ersichtlich. Sie werden jeweils immer zum ersten eines Monats zur Zahlung fällig.

Die pauschalen Verpflegungsgebühren reduzieren sich bei nachgewiesener Krankheit, bei

Urlaub bzw. bei vorübergehender Schließung der Einrichtung anteilsmäßig. Voraussetzung

hierfür ist, dass der Urlaub bzw. die Krankheitstage außerhalb der Schließtage der jeweiligen

Einrichtung liegen. Eine Reduzierung der Pauschale kommt erst bei Abwesenheiten an über 5

aufeinander folgenden Tagen im Monat zum tragen. Die Ermäßigung erfolgt dann allerdings

ab dem ersten Tag.

 

(4) Ändert sich die Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder gemäß Abs. 1, ist die Änderung der Kindergartenleitung unter Angabe des Kalendermonats, in dem die Änderung eingetreten ist, mitzuteilen. Die Elternbeiträge werden für den Kalendermonat neu festgesetzt,

der auf den Kalendermonat folgt, in dem die Änderung angezeigt wurde.

 

 

5.

Elternbeitragsschuldner

 

(1) Beitragsschuldner sind die Sorgeberechtigten des in der Kinderbetreuung aufgenommenen Kindes, in deren Haushalt das Kind lebt.

 

(2) Mehrere Beitragsschuldner sind Gesamtschuldner.

 

 

6.

Entstehung / Fälligkeit

 

(1) Die Beitragsschuld entsteht zu Beginn des Veranlagungszeitraums (3. Abs. 3), für den

der Betreuungsplatz belegt ist.

 

(2) Die Beitragsschuld wird jeweils zum letzten Tag des Veranlagungszeitraums fällig.

 

 

7.

Inkrafttreten

 

Gemäß Stiftungsratsbeschluss vom 12.11.2013 gelten diese Regelungen ab dem 01.01.2014.

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